Seit dem 1. Oktober 2025 ist die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Leistungserbringer verpflichtend – auch für Apotheken. Nach einer mehrmonatigen Testphase in den Modellregionen Hamburg, Franken und Teilen Nordrhein-Westfalens sowie einer bundesweiten Einführungsphase ab Ende April ist die ePA nun fester Bestandteil des Versorgungsalltags. Für 73 Millionen gesetzlich Versicherte wurde die Akte automatisch angelegt, sofern sie nicht widersprochen haben. Was bedeutet dies konkret für den Apothekenalltag und welche Vorteile bringt die Digitalisierung für die Arzneimitteltherapiesicherheit?
Automatischer Zugriff im Behandlungskontext
Apotheken haben seit dem bundesweiten Start standardmäßig Zugriff auf alle erforderlichen Inhalte der ePA eines Versicherten im Versorgungskontext. Der Behandlungskontext wird durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachgewiesen. Dadurch erhält die Apotheke automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte für einen Zeitraum von drei Tagen – dem aktuellen Tag plus zwei weitere Tage. Eine zusätzliche schriftliche Erlaubnis des Versicherten ist nicht erforderlich.
Wichtig zu wissen: Versicherte können festlegen, dass bestimmte Leistungserbringer keinen Zugriff auf ihre ePA erhalten. Sie haben zudem die Möglichkeit, einzelne Dokumente zu verbergen oder zu löschen. Jeder Zugriff wird protokolliert und kann vom Versicherten in der ePA-App nachvollzogen werden – inklusive Information darüber, wann und durch welche Apotheke ein Abruf erfolgte.
Elektronische Medikationsliste als Kernelement
Die elektronische Medikationsliste (eML) ist die erste Komponente der ePA, mit der Apotheken in Kontakt kommen. Seit dem 15. Januar 2025 werden die Verordnungs- und Dispensierdaten aller E-Rezepte eines Versicherten automatisiert durch den E-Rezept-Fachdienst in dessen eML übertragen und dort chronologisch gespeichert. Weder Arztpraxen noch Apotheken können in diesen Prozess eingreifen.
Alle zugriffsberechtigten Leistungserbringer und die Versicherten selbst haben lesenden Zugriff auf die eML. Sie bietet eine vollständige Übersicht über alle verordneten und abgegebenen Arzneimittel – ein wichtiger Baustein für die Arzneimitteltherapiesicherheit. Zusammen mit dem E-Rezept können so ungewollte Wechselwirkungen besser erkannt und vermieden werden.
Ein wichtiger Hinweis: OTC-Arzneimittel und nicht via E-Rezept verordnete Präparate (beispielsweise Betäubungsmittel) können derzeit noch nicht in der eML ergänzt werden. Dies soll sich mit dem elektronischen Medikationsplan (eMP) ändern, der für 2026 geplant ist.
Elektronischer Medikationsplan: Nächste Ausbaustufe
Der elektronische Medikationsplan stellt die nächste Entwicklungsstufe dar und wird voraussichtlich 2026 eingeführt. Im Gegensatz zur reinen Medikationsliste, die automatisch aus E-Rezept-Daten befüllt wird, sollen im eMP auch Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit wie Körpergewicht, Allergien und Selbstmedikation erfasst werden können.
Die Pilotierung des eMP zeigt, dass eine umfangreiche Testung zwischen den verschiedenen Beteiligten – Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern – für eine zuverlässige bundesweite Nutzung unbedingt erforderlich ist. Aufgrund der hohen Komplexität ist eine mehrmonatige Pilotphase notwendig, bevor der flächendeckende Rollout erfolgen kann.
Neue Aufgaben für Apotheken
Gemäß § 346 Sozialgesetzbuch V müssen Apotheker bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte unterstützen. Bei Änderungen der Medikation sind Apotheken verpflichtet, die Daten des elektronischen Medikationsplans in der ePA zu aktualisieren.
Zusätzlich können Apotheken im Rahmen der assistierten Telemedizin Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre ePA gewähren, zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte beraten und auf Verlangen des Versicherten Daten aus der ePA löschen. Diese Leistungen sind Teil des erweiterten Aufgabenspektrums, das Apotheken als niedrigschwellige Anlaufstellen im Gesundheitswesen übernehmen.
Vergütung: Verhandlungen laufen
Für die zusätzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der ePA soll es eine gesonderte Vergütung geben. Die Höhe des Honorars wird aktuell zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) verhandelt. Der Gesetzgeber gibt keine konkreten Beträge vor – kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schiedsstelle.
Aus verhandlungstaktischen Gründen halten sich beide Seiten derzeit mit öffentlichen Äußerungen zu Ablauf und Inhalten zurück. Fest steht: Die Apotheken sollen diese wichtigen Leistungen zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit nicht unentgeltlich erbringen.
Vorteile für die Patientenversorgung
Die ePA bietet zahlreiche Vorteile für die pharmazeutische Betreuung. Apotheker erhalten erstmals einfachen Zugriff auf relevante Gesundheitsinformationen – Diagnosen, Befunde, aktuelle Medikation –, ohne dass Patienten diese mühsam zusammentragen müssen. Dies ist besonders bei chronisch kranken oder multimorbiden Patienten von großem Nutzen.
Die zentrale Speicherung aller verordneten Arzneimittel ermöglicht eine bessere Überprüfung auf Wechselwirkungen, Doppelverordnungen oder Kontraindikationen. Fehler bei der Medikamentenabgabe können minimiert werden, da Apotheker leicht überprüfen können, ob eine neue Verschreibung mit der bestehenden Medikation kompatibel ist.
Auch der Dokumentationsaufwand wird langfristig reduziert: Statt manueller Erfassung und Abgleiche erfolgt die Aktualisierung der Medikationsdaten weitgehend automatisiert. Dies schafft Freiräume für die persönliche Beratung der Patienten – das Kerngeschäft pharmazeutischer Arbeit.
Datenschutz und Patientensouveränität
Die ePA räumt Versicherten umfassende Kontrollrechte ein. Sie können jederzeit der Einrichtung einer ePA widersprechen, woraufhin die Krankenkasse die Akte inklusive aller Daten löschen muss. Einzelne Dokumente können verborgen oder gelöscht werden, ohne dass die gesamte Akte aufgegeben werden muss. Auch können Versicherte bestimmten Leistungserbringern den Zugriff verwehren.
Die Authentifizierung erfolgt über die ePA-App der Krankenkasse, den elektronischen Personalausweis mit PIN oder die elektronische Gesundheitskarte mit PIN. Für nachfolgende Logins können biometrische Verfahren wie Gesichtserkennung genutzt werden. Wer keine App nutzen möchte, kann die ePA auch in Apotheken einsehen und verwalten lassen.
Technische Herausforderungen in der Praxis
Der Start verlief nicht ohne Schwierigkeiten. Im Oktober 2025 berichtete die Kassenärztliche Bundesvereinigung, dass nur etwa 80 Prozent der Arztpraxen mit den benötigten Softwaremodulen ausgerüstet waren. Ähnliche technische Probleme gab es vereinzelt auch in Apotheken. Die Hersteller von Apothekenverwaltungssystemen haben jedoch intensiv an der Integration gearbeitet, sodass mittlerweile die meisten Apotheken die ePA nutzen können.
Eine Volltextsuche für die ePA wird es zu Beginn noch nicht geben. Diese Funktion soll frühestens mit dem ePA Release 3.1.2 ab März 2026 zur Verfügung stehen. Auch die Übertragung von Papierdokumenten in die digitale Akte ist nicht Aufgabe der Apotheken, sondern der Krankenkassen, die dies zweimal innerhalb von 24 Monaten für jeweils bis zu zehn Dokumente anbieten müssen.
Fazit: Meilenstein der Digitalisierung
Die verpflichtende Einführung der elektronischen Patientenakte markiert einen wichtigen Schritt in der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Nach 20 Jahren Vorlaufzeit ist die ePA nun Realität und wird den Versorgungsalltag spürbar verändern. Für Apotheken ergeben sich neue Möglichkeiten zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit und zur intensiveren pharmazeutischen Betreuung.
Die Herausforderungen – technische Umsetzung, Datenschutz, zusätzlicher Aufwand – sind nicht zu unterschätzen. Mit angemessener Vergütung, guter technischer Unterstützung und schrittweisem Ausbau der Funktionen kann die ePA jedoch zu einem wertvollen Werkzeug für eine sichere und effiziente Arzneimittelversorgung werden.
Link: Quelle
Schreiben Sie einen Kommentar und beteiligen Sie sich an der Diskussion